Nachfolgend erhalten Sie weitere kostenlose Tipps für Ihre Steuererklärung bzw. Einkommensteuererklärung:
Hinweis: Einen Geheimtipp habe wir in dem Text versteckt.
Steuertipp 16: Handykosten absetzen
Für Personen die Ihr Handy z.B. auf der Baustelle beruflich verwenden, können diese Kosten in der Steuererklärung angeben. Ohne größeren Nachweis akzeptieren einige Finanzämter eine Pauschale von 16,- Euro.
Arbeiten Sie z.B. in der Produktion oder auf dem Bau, dann können Sie neben den Kosten für die Arbeitskleidung die Reinigung der Kleidung von der Steuer als Werbungskosten absetzen. In der Regel akzeptiert das Finanzamt folgende Rechnung: 48 Wochen x 0,93 Euro x 3 KG = 133,92 Euro. Setzen Sie also 134,- Euro als Werbungskosten für die Reinigung der Berufskleidung in der Anlage N an.
Steuertipp 18: Fortbildungskosten
Fortbildungskosten die zur Sicherung des Einkommens dienen können als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben das zu versteuernde Einkommen mindern. Hier ein paar Beispiele für Fortbildungskosten bzw. Berufsausbildungskosten die sich steuermindernd auswirken können: Meisterschule, Weiterbildungsmaßnahmen zum Betriebswirt, Steuerberaterexamen, Weiterbildung zum Steuerfachwirt, Weiterbildung zum staatlich geprüften Altenpfleger, Fortbildung zum technischen Fachwirt….
Hinweis: Kosten für eine erstmalige Berufsausbildung sind grundsätzlich nur bis zu einem Höchstbetrag von 4.000,- Euro als Sonderausgaben abzugsfähig. Darunter fällt vor allem das 1.Studium. Ausnahme: Die Bildungsmaßnahme ist Gegenstand eines Dienstverhältnisses. Dann können die Kosten als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Folgende Kosten können grundsätzlich abgesetzt werden (es ist allerdings von Fall zu Fall unterschiedlich welche Kosten abzugsfähig sind):
Arbeiten Sie auf ständig wechselnden Tätigkeitsstätten! Dann können Sie grundsätzlich höhere Fahrtkosten absetzen. Außerdem können Sie evtl. Verpflegungsmehraufwendungen steuermindernd als Werbungskosten absetzen. Fahren Sie z.B. regelmäßig auf verschiedene Baustellen (keine Sammelbeförderung) dann können Sie die Fahrtkosten mit 0,3 Euro je Kilometer ansetzen. Für jeden Tag den Sie länger als 8 Stunden arbeiten (Hier zählt auch die Fahrtzeit von der Wohnung/ Unterkunft zur Einsatzstelle). Bei Abwesenheit von mehr als 14 Stunden können 12 Euro als Verpflegungsmehraufwendungen geltend gemacht werden. Beträgt die Abwesenheit 24 Stunden können 24 Euro angesetzt werden. Steuerfreie Zahlungen des Arbeitgebers sind abzuziehen.
Steuertipp 20 – Fahrtätigkeit
Steuerpflichtige mit einer Fahrtätigkeit können Verpflegungsmehraufwendungen (< 8 Stunden = 6,- Euro, < 14 Stunden = 12,- Euro < 24 Stunden = 24,- Euro) geltend machen. Eine Fahrtätigkeit liegt bei Arbeitnehmern vor, die vorwiegend mit einem Fahrzeug unterwegs sind.