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Viele Eltern übertragen schon zu Lebzeiten Vermögen auf ihre Kinder, die im Gegenzug Versorgungsleistungen an die Eltern zahlen. Die Kinder können die Leistungen steuermindernd als Sonderausgaben abziehen, bei den Eltern sind sie als sonstige Einkünfte steuerpflichtig. Voraussetzung für diese steuerliche Beurteilung ist u.a., dass das übertragene Vermögen genügend Erträge abwirft, aus denen die Kinder die Versorgungsleistungen bestreiten können. [mehr]
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