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Informationen für Freiberufler, Selbständige mit Einnahme- Überschussrechnung -  Aktueller Monat: September 2006

Steuerprogramm

 

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Verdeckte Einlage eines Mitunternehmeranteils

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Beim Verkauf oder der Aufgabe eines Mitunternehmeranteils sind die stillen Reserven aufzudecken. Der sich hierbei ergebende Gewinn ist (ggf. ermäßigt) zu versteuern. Wird dagegen ein Mitunternehmeranteil unentgeltlich übertragen, kommt es nicht zu einer Aufdeckung der stillen Reserven: Hier tritt der neue Mitunternehmer nur in die Rechtsposition des bisherigen Mitunternehmers ein (sog. Buchwertfortführung). Von einer solchen unentgeltlichen Übertragung des Mitunternehmeranteils geht man im Steuerrecht aus, solange der ... [mehr]

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Schuldübernahme: Laufender Gewinn oder Betriebsaufgabegewinn?

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Steuerprogramm

 

Wenn ein einzelnes Wirtschaftsgut (z.B. Grundstück) aus einem Betriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen desselben Steuerzahlers überführt wird, erfolgt diese Übertragung zu Buchwerten. Das heißt, die stillen Reserven sind nicht aufzudecken, also entsteht kein Gewinn. Entsprechendes gilt, wenn das Wirtschaftsgut aus dem Betriebsvermögen des Steuerzahlers unentgeltlich oder gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten aus seinem ... [mehr]

Steuerbegünstigte Versorgungsleistungen

Viele Eltern übertragen schon zu Lebzeiten Vermögen auf ihre Kinder, die im Gegenzug Versorgungsleistungen an die Eltern zahlen. Die Kinder können die Leistungen steuermindernd als Sonderausgaben abziehen, bei den Eltern sind sie als sonstige Einkünfte steuerpflichtig. Voraussetzung für diese steuerliche Beurteilung ist u.a., dass das übertragene Vermögen genügend Erträge abwirft, aus denen die Kinder die Versorgungsleistungen bestreiten können. [mehr]

Vermögensübertragung: Lassen Sie sich bei Erbverträgen vorher eingehend beraten!

Im Rahmen der sog. vorweggenommenen Erbfolge wird sehr oft eine unentgeltliche Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen vereinbart. Der Vermögensübernehmer kann die von ihm zu erbringenden Versorgungsleistungen regelmäßig in voller Höhe als Sonderausgaben abziehen. Der Vermögensübergeber muss den entsprechenden Betrag als sonstige Einkünfte versteuern. Dennoch ergibt sich aufgrund des progressiven Steuertarifs ein Steuervorteil, weil beim Vermögensübernehmer die steuerliche Entlastung höher ist als die steuerliche Belastung beim Vermögensübergeber. [mehr]

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