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Der Geschäftsführer einer GmbH haftet für Steuern der Gesellschaft, soweit Ansprüche infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihm auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden. Wenn sich die Gesellschaft in der Krise befindet und über mehrere Monate keine Lohnsteuern gezahlt werden, kann laut Bundesfinanzhof in der Regel von einem Überwachungsverschulden des Geschäftsführers ausgegangen werden. Daran ändert sich auch nichts, wenn dem als Steuerberater sachkundigen Beiratsvorsitzenden die kaufmännische Aufsicht über den Betrieb übertragen worden ist. Gerade in der finanziellen Krise lebe die uneingeschränkte Gesamtverantwortung jedes einzelnen Geschäftsführers wieder auf. [mehr]
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