|
führen in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen Leistung und Beiträgen zu Einkünften aus Kapitalvermögen. Dieser Unterschiedsbetrag wird nur zur Hälfte angesetzt, wenn die Versicherungsleistung nach vollendetem 60. Lebensjahr des Steuerzahlers und nach Ablauf von zwölf Jahren seit Vertragsabschluss ausgezahlt wird. Kapitalleistungen zur Abfindung einer Rentengarantiezeit werden nicht besteuert, wenn die Rentenzahlung durch Tod der versicherten Person endet.
Auch Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht werden nur dann mit dem Ertragsanteil versteuert, wenn eine lebenslange Absicherung des Steuerzahlers sichergestellt ist. Steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen liegen nach den genannten Grundsätzen u.a. vor, wenn es im Fall der Kündigung einer Rentenversicherung ohne Kapitalwahlrecht zur Auszahlung des Rückkaufswerts kommt. Die Neuregelung für Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht gilt für nach dem 31.12.2006 abgeschlossene Verträge.
Hinweis: Rentenzahlungen aus reinen Risikoversicherungen (z.B. Unfallrente, Erwerbsunfähigkeitsrente) können übrigens nicht zu Einkünften aus Kapitalvermögen führen. Diese Rentenzahlungen werden auch weiterhin mit dem Ertragsanteil besteuert.
|