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Bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung (eigener Hausstand am Lebensmittelpunkt und Zweitwohnung am Beschäftigungsort) kann der Arbeitgeber die notwendigen Mehraufwendungen steuerfrei ersetzen.
Alternativ kann der Arbeitnehmer sie als Werbungskosten abziehen. Wenn der Arbeitnehmer sich am Beschäftigungsort eine Eigentumswohnung gekauft hat, bestimmen sich die notwendigen Mehraufwendungen nach den üblichen Kosten einer Mietwohnung.
Dabei stellt der Fiskus auf eine nach Lage, Größe und Ausstattung für die Verhältnisse des Steuerzahlers angemessene Wohnung am Beschäftigungsort ab. Weder eine luxuriöse und übermäßig große Wohnung noch eine besonders exponiert und schön gelegene und daher teure Wohnung sind "notwendig". Im Streitfall ist das Finanzamt davon ausgegangen, dass für einen Einpersonenhaushalt eine Wohnungsgröße von 60 qm und ein Mietzins von 10 EUR pro qm angemessen sind. Maßgebend sind hierfür allerdings die jeweiligen Verhältnisse - Mietspiegel - am Beschäftigungsort.
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