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Kosten, die einem Auszubildenden im Rahmen des Ausbildungsarbeitsverhältnisses entstehen, gehören zu den abziehbaren Werbungskosten. Wenn die erstmalige Berufsausbildung oder das Erststudium nicht im Rahmen eines Ausbildungsarbeitsverhältnisses stattfindet - was besonders beim Erststudium der Regelfall ist -, sind die Kosten allerdings nur bis zu 4.000 EUR als Sonderausgaben abziehbar.
Das hat kürzlich das Finanzgericht Baden-Württemberg bestätigt. Hat der "Erststudierende" keine oder nur geringe steuerpflichtige Einnahmen, wirken sich seine Kosten auch nicht in anderen Jahren über den sog. Verlustabzug aus. Unerheblich ist, ob das Erststudium an einer Universität, Fachhochschule oder einer anderen Schule mit staatlich anerkanntem Abschluss erfolgt.
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