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Verluste im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen dürfen nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen werden. Sie mindern nur die positiven Einkünfte, die der Steuerzahler in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben Einkunftsquelle erzielt. Dabei geht der Fiskus von einem Steuerstundungsmodell aus, wenn aufgrund eines vorgefertigten Konzepts steuerliche Vorteile durch negative Einkünfte (Verluste) erzielt werden sollen.
Fraglich war bisher, ob diese Verlustausgleichsbeschränkung auch im Bereich der Einkünfte aus Kapitalvermögen gilt. Noch im Juni 2006 hatte die Kreditwirtschaft Kapitalanlagen mit einer Verlustzuweisung von über 250 % des eingesetzten Kapitals angeboten. Jetzt ist gesetzlich geregelt worden, dass die oben beschriebene Verlustausgleichsbeschränkung auch im Bereich der Einkünfte aus Kapitalvermögen uneingeschränkt anzuwenden ist, und zwar rückwirkend für das gesamte Kalenderjahr 2006.
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