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Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) allerdings abgelehnt. Ob die Beiträge für den Schulbesuch freiwillig oder unfreiwillig geleistet werden, ist laut BFH nicht ausschlaggebend für die Abgrenzung zwischen Entgelt für den Schulbesuch und Spende. Entscheidend ist vielmehr, ob die Leistungen der Eltern dazu dienen, die Kosten des normalen Schulbetriebs zu decken und daher als Entgelt zu werten sind, oder ob sie darüber hinausgehen und deshalb als Spende abziehbar sind.
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