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Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten sind als Sonderausgaben abziehbar, und zwar bis zu 13.805 EUR im Jahr. Voraussetzung dafür ist ein Antrag des Unterhaltsleistenden, dem der Empfänger ausdrücklich zugestimmt hat (sog. Realsplitting). Der Empfänger muss in diesem Fall entsprechende Einkünfte versteuern.
Die Zustimmung wird im Regelfall mit dem Vordruck "Anlage U" erteilt und gilt bis auf Widerruf. Der Bundesfinanzhof hatte schon entschieden, dass sich die Zustimmung nur auf den in der Anlage U genannten Betrag der Unterhaltsleistungen bezieht. Will der Unterhaltsverpflichtete im Folgejahr höhere Leistungen geltend machen, weil sich die Unterhaltsverpflichtung erhöht hat, muss er sich eine neue Zustimmung besorgen.
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