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Durch das Jahressteuergesetz 2007 wurde eine längst überfällige Änderung realisiert, die eine korrespondierende Besteuerung einer vGA bei der GmbH (kein Betriebsausgabenabzug) und beim Gesellschafter (Besteuerung zur Hälfte als Einnahmen aus Kapitalvermögen) sicherstellt. Zur Verdeutlichung dieser Neuregelung noch einmal folgendes Beispiel:
Die GmbH zahlt ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer A ein Jahresgehalt von 100.000 EUR aus, das sie als Betriebsausgaben abzieht. A versteuert diesen Betrag in voller Höhe als Arbeitslohn. Seine Einkommensteuerveranlagung wird vom Finanzamt endgültig (das heißt, ohne Vorbehalt der Nachprüfung) durchgeführt. Später stellt das Finanzamt während einer Betriebsprüfung bei der GmbH zutreffenderweise fest, dass nur ein Gehalt von 80.000 EUR angemessen ist, und behandelt die 20.000 EUR als vGA, die die GmbH nicht als Betriebsausgaben abziehen kann.
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