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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich mit der Frage beschäftigt, ob die Zuwendung eines Mitglieds an seinen eigenen Golfclub steuerlich als Spende absetzbar ist. In zeitlichem Zusammenhang mit der Aufnahme in den Verein hatte das Mitglied neben einem Aufnahmebeitrag und dem Jahresbeitrag eine "Spende" von 7.500 EUR geleistet.
Der BFH hat es abgelehnt, die Spende steuerlich zu berücksichtigen: Zuwendungen an den eigenen Verein, die unmittelbar und ursächlich mit einem durch den Verein ermöglichten Vorteil zusammenhängen, kann das Mitglied nicht als Spenden steuerlich absetzen. Ein Mitglied kann zwar auch seinem Verein eine Spende zuwenden. Deren steuerliche Anerkennung setzt aber - wie jede andere Spende - voraus, dass die Aufwendungen freiwillig und unentgeltlich geleistet werden. Ein Steuerabzug ist schon dann ausgeschlossen, wenn die Zuwendung unmittelbar und ursächlich mit einem gewährten Vorteil zusammenhängt, der nicht unmittelbar wirtschaftlicher Natur sein muss. Auch eine Aufteilung der Zahlung in ein angemessenes Entgelt und eine den Nutzen übersteigende "unentgeltliche" Leistung scheidet bei einer einheitlichen Gegenleistung aus.
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