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Die Besteuerung der Altersbezüge und der Abzug der Altersvorsorgeaufwendungen ist ab 2005 durch das Alterseinkünftegesetz grundlegend neu geregelt worden. Trotzdem bleibt es gerade bei Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH aufgrund der sog. Günstigerprüfung beim früheren Sonderausgabenabzug. Denn sie haben keine "Basisversorgung" (u.a. Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, berufsständische Versorgungseinrichtungen oder Rürup-Renten).
Sie erhalten für ihre Vorsorgeaufwendungen (z.B. Lebensversicherunsbeiträge) nach wie vor den sog. Vorwegabzug von 3.068 EUR/6.136 EUR (Ledige/Ehepaare). Diesen Vorwegabzug kürzt das Finanzamt um 16 % des Arbeitslohns, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer seine Altersversorgung nicht ausschließlich durch eigene Beiträge erworben hat.
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