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Ab 2007 sind die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur noch dann als Werbungskosten abziehbar, wenn es sich um den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung handelt. Nicht zuletzt deshalb häufen sich Fälle, in denen Arbeitnehmer "häusliche Büroräume" an ihre Arbeitgeber vermieten. Ob diese Gestaltung zu Arbeitslohn oder zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führt, hängt davon ab, in wessen vorrangigem Interesse die Nutzung des Büros erfolgt:
- Dient sie in erster Linie den Interessen des Arbeitnehmers, weil er im Betrieb des Arbeitgebers über einen weiteren Arbeitsplatz verfügt und der Arbeitgeber die Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers nur gestattet oder duldet, gelten die Zahlungen des Arbeitgebers als Arbeitslohn. Die Kosten für das Arbeitszimmer berücksichtigt das Finanzamt in diesem Fall nicht.
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