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Ab 2007 sind die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur noch dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar, wenn es sich um den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung handelt. Die Frage, ob die beruflich genutzten Räume ein häusliches Arbeitszimmer sind, ist daher von großer Bedeutung.
Ein "häusliches Arbeitszimmer" ist ein Raum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerzahlers eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder organisatorischer Arbeiten dient. Sind die beruflich genutzten Räume in die Privatwohnung eingebunden, geht das Finanzgericht Saarland auch dann von einem häuslichen Arbeitszimmer aus, wenn für einen nebenberuflich tätigen Rechtsanwalt eine Kanzleipflicht nach der Bundesrechtsanwaltsordnung besteht.
Im Streitfall gingen die Richter von einer Einbindung in die Sphäre der Privatwohnung aus, weil Schlafzimmer und Bad nur nach Durchquerung der Kanzleiräume erreichbar waren. Ab 2007 kann der Rechtsanwalt keine Betriebsausgaben mehr geltend machen, weil die Büroräume nicht den Mittelpunkt der gesamten Betätigung bilden.
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