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Vermögen, das durch vorweggenommene Erbfolge übertragen wird, kann aus unterschiedlichen Wirtschaftsgütern bestehen, z.B. dem Betriebsvermögen einerseits und einem zum Privatvermögen gehörenden Wohnhaus andererseits.
Ein im Übertragungsvertrag vereinbarter und tatsächlich gezahlter Gesamtkaufpreis ist dann grundsätzlich auf die unterschiedlichen Wirtschaftsgüter aufzuteilen. Der Bundesfinanzhof hat aber klargestellt, dass dabei eine von den Vertragsparteien vorgenommene Aufteilung bzw. Zuordnung des Kaufpreises auf einzelne Wirtschaftsgüter grundsätzlich der Besteuerung zugrunde zu legen ist. Das gilt jedenfalls, solange keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Kaufpreis nur zum Schein vereinbart wurde oder die Voraussetzungen eines Gestaltungsmissbrauchs gegeben sind.
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