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Vermietet ein Wohnungseigentümer seine Wohnung langfristig, geht das Finanzamt in der Regel ohne weitere Prüfung davon aus, dass er beabsichtigt, einen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften. In diesem Fall sind auch anfängliche Werbungskostenüberschüsse bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung steuermindernd zu berücksichtigen.
Sobald aber aus der besonderen Art der Vermietungstätigkeit Beweisanzeichen gegen die Überschusserzielungsabsicht sprechen, ist eine Totalüberschussprognose im Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung anzustellen.
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