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Die bei der Ermittlung der Umsatzsteuer abziehbare Vorsteuer gehört einkommensteuerrechtlich nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts (z.B. eines Gebäudes). Sie ist stattdessen zum Zeitpunkt ihrer Verausgabung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar. Fehler in diesem Zusammenhang können sehr teuer werden, wie dieser Fall zeigt:
Die abziehbare Vorsteuer wurde zum Zeitpunkt ihrer Verausgabung nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen, sondern zu Unrecht den Herstellungskosten eines Gebäudes hinzugerechnet. Dazu hat der Bundesfinanzhof entschieden: Der Betriebsausgabenabzug kann bei einer Gewinnermittlung durch Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben (Einnahmenüberschuss-Rechnung) bzw. der Werbungskostenabzug bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht in einem späteren Jahr nachgeholt werden.
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