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Umzugskosten sind als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit abziehbar, wenn der Umzug fast ausschließlich beruflich veranlasst ist, private Gründe also höchstens eine ganz untergeordnete Rolle spielen. Davon ist auszugehen, wenn der Umzug den erforderlichen Zeitaufwand für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wesentlich, d.h. um mindestens eine Stunde täglich, vermindert. Zu den Umzugskosten kann auch die bis zur Beendigung des Mietverhältnisses zu zahlende Miete für die aufgegebene Wohnung gehören. [mehr]
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