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Ausgenommen von dieser Änderung werden Einkünfte aus Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit sowie aus Land- und Forstwirtschaft (Gewinneinkünfte). Für diese Gewinneinkünfte wird ein Entlastungsbetrag eingeführt, der auf komplizierte Weise berechnet wird: Zunächst wird der Anteil der Gewinneinkünfte an der Summe der Einkünfte ermittelt. Die Bemessungsgrundlage für den Entlastungsbetrag ergibt sich, indem dieser Anteilssatz auf den Teil des zu versteuernden Einkommens angewandt wird, der oberhalb von 250.000 EUR bzw. 500.000 EUR liegt. Der Entlastungsbetrag beträgt dann 3 % dieser Bemessungsgrundlage. Dazu folgendes Beispiel:
Die Gewinneinkünfte und die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit eines Ledigen betragen jeweils 250.000 EUR, das zu versteuernde Einkommen 450.000 EUR. Der Steuerzuschlag beträgt 3 % von 200.000 EUR (450.000 EUR abzüglich 250.000 EUR) = 6.000 EUR.
Berechnung des Entlastungsbetrags: Der Teil des zu versteuernden Einkommens oberhalb von 250.000 EUR beträgt 200.000 EUR (450.000 EUR abzüglich 250.000 EUR) und der Anteil der Gewinneinkünfte an der Summe der Einkünfte 50 %. Bemessungsgrundlage für den Entlastungsbetrag: 50 % von 200.000 EUR = 100.000 EUR. Der Entlastungsbetrag beträgt somit 3 % von 100.000 EUR = 3.000 EUR.
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