Wer kann hier weiterhelfen ?
…in allen noch offenen Fällen, d. h. bei anhängigen Rechtsbehelfsverfahren und bei Veranlagungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung sollte nun auf eine Änderung der Steuerfestsetzung gedrungen werden, soweit aus der Veräußerung oder Aufgabe einer Beteiligung i. S. d. § 17 EStG ein Verlust erzielt wurde und in den Vorjahren keine Einkünfte aus der Beteiligung erzielt wurden. Wird eine solche Beteiligung noch vom Steuerpflichtigen gehalten, ist zu überlegen, ob eine Veräußerung der Anteile oder eine Liquidation der Gesellschaft noch im Jahr 2010 in Betracht kommt. Ab dem Veranlagungszeitraum 2011 wird nach der geplanten Gesetzesänderung die Anwendung des Teileinkünfteverfahrens wohl unumgänglich sein.
Sind mit ich zitiere “…soweit aus der Veräußerung oder Aufgabe einer Beteiligung i. S. d. § 17 EStG ein Verlust erzielt wurde und in den Vorjahren keine Einkünfte aus der Beteiligung erzielt wurden.”
auch solche Einnahmen zu verstehen, die vor der Einführung der Begünstigung durch das Halbeinkünfteverfahren (hier gemeint nach Anrechnungsverfahren versteuerte Ausschüttungen in den Kalender- = Steuerjahren 2001 und früher) angefallen sind ?
Vielen Dank