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Hallo,
ich begreife es einfach nicht:
Mit Einkommenssteuerbescheid 2007 (Zusammenveranlagung) wurde ein Betrag x als “Erstatteter Betrag der Sonderausgaben in demselben Veranlagungszeitraum (2007)” abgezogen. Dieser Betrag x ist identisch mit dem Betrag, der laut Steuerbescheid 2006 als zuviel entrichtete Kirchensteuer festgesetzt wurde und somit zum Erstattungsbetrag 2006 der Einkommenssteuer hinzu addiert wurde. Also in 2006 war der festgesetzte Kirchensteuerbeitrag meiner Frau deutlich niedriger als der Steuerabzug vom Lohn, sodass eben als verbleibende Steuer ein Minusbetrag zustande gekommen war, der natürlich auch in die Erstattung von 2006 miteingeflossen ist.
Im Veranlagungszeitraum 2007 war die Situation ähnlich, lediglich die Beträge variierten etwas. Als verbleibende Steuer wurde wiederum ein Minusbetrag errechnet, der eigentlich zur Erstattungssumme hinzugezählt werden müßte. Jetzt hat das Finanzamt unerklärlicherweise den o.g. Betrag x (also die zuviel entrichtete Kirchensteuer 2006) als bereits erstatteter Betrag im selben VZ festgesetzt und angerechnet. Im Prinzip wurde somit die Rückerstattung aus zuviel entrichteter Kirchensteuer im Folgejahr so behandelt, als hätte meine Frau eine Kirchensteuererstattung mit ihrer Lohnabrechnung erfahren.
Ich dachte immer, dass mit der Erstattung der zuviel entrichteten Lohnsteuer eines Veranlagungszeitraumes dieses Thema abgeschlossen sei und dieser Erstattungsbetrag, der ja nichts anderes darstellt als die zuviel gezahlte Einkommenssteuer, nicht in die Berechnung des Folgejahres als “Einnahmen” angerechnet werden kann ?
Gruß,
Forenwanderer
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09:23 9. September 2008
| 1aWomen
Gast
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Die Kirchensteuerzahlungen werden in dem Jahr in dem diese bezahlt werden als Sonderausgaben abgezogen.
Erstattungen werden ebenfalls in dem Jahr wieder von den Sonderausgaben abgezogen in dem diese vom Finanzamt erstattet wurden.
Da die Erstattungen in der Regel ein bis zwei Jahre später sind, wirken sich die Erstattungen also erst später aus.
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Das bedeutet also (fiktive Zahlen):
Wer 2006 über seinen Arbeitslohn/Gehalt 150 Euro Kirchensteuer abgeführt hat, aber laut Festsetzung nur 100 Euro bezahlen muss, bekommt richtigerweise 50 Euro erstattet (auf dem Bescheid jeweils als verbleibende Steuer -50,00 aufgeführt) .
Angenommen 2007 hätte selbe Person per Arbeitslohn/Gehalt nochmals 150 Euro Kirchensteuer (ans Finanzamt) abgeführt und die Festsetzung verbliebe ebenfalls bei 100 Euro, hätte man erneut 50 Euro zuviel entrichtet. Jetzt geht dann das Finanzamt hin und rechnet den Erstattungsbetrag (50 Euro) aus dem Vorjahr wieder dazu und somit entfällt in diesem Beispiel die Rückerstattung komplett, weil die 50 Euro, die zuviel entrichtet wurden, durch die “fiktiv” hinzu gerechneten 50 Euro aufgebraucht werden.
Das ist doch Schildbürgertum, wenn eine Einkommenssteuerrückerstattung von zuviel entrichteter Einkommenssteuer im Folgejahr als Einnahmen angerechnet werden. Dann kann man ja auch komplett auf eine Einkommenssteuererklärung verzichten, wenn zuviel entrichtete Steuer sowieso wieder als Einnahmen deklariert wird.
Mathematisch hat man im Grunde dann 100 Euro in 2 Jahren zuviel entrichtet, bekommt aber nichts, weil das Finanzamt im 1. Jahr 50 Euro zurückzahlt und diese 50 Euro direkt wieder fürs Folgejahr als Erstattung einfliesen läßt und man bekommt im Endeffekt nichts…
Das ist Volksverdummung,
Forenwanderer
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10:13 9. September 2008
| 1aWomen
Gast
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Das ist so leider nicht korrekt Forenwanderer!
Die 50 Euro Erstattung werden im zweiten Jahr lediglich zu dem zu versteuernden Einkommen hinzu gerechnet. Von diesen 50 Euro müssen also nur lediglich 0% - Spitzensteuersatz zurück bezahlt werden. Kommt also auf die Höhe des persönlichen Steuersatzes drauf an. Einen Steuervorteil hat man durch die Kirchensteuer auf jeden Fall.
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Ich komme mir schon etwas ver**scht vor 
Die 50 Euro Erstattung werden im zweiten Jahr lediglich zu dem zu versteuernden Einkommen hinzu gerechnet.
Das meine ich ja - wieso erstattet man diese dann überhaupt zuvor, wenn man sie später wieder anrechnet ?
Und - wieso wird das lediglich mit dem zuviel entrichteten Anteil der Kirchensteuer gemacht und nicht mit dem gesamten Erstattungsbetrag ?
Nach §11 Abs. 1 (2)1 SGB2 hingegen dürfte eine solche Anrechnung überhaupt nicht erfolgen:
Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch…
(2) 1 Vom Einkommen sind abzusetzen
- 1. auf das Einkommen entrichtete Steuern,
Da der Erstattungsbetrag 2006 der zuviel gezahlten Kirchensteuer (wie das Wort es ausdrückt) eine Steuer ist, die ja bereits abgeführt wurde, aber eben von Seiten des Arbeitgebers in zu hohem Maße, ist die Erstattung doch grundsätzlich ein Ausgleich und kein zusätzliches Einkommen…?
Angenommen der Arbeitgeber (Personalabteilung oder beauftragter Steuerberater) führt (übertrieben dargestellt) fälschlicherweise 5000 Euro Kirchensteuer im Veranlagungszeitraum zuviel ab und das Finanzamt würde dies mit Steuerbescheid entsprechend wieder ausgleichen, wäre es doch zudem ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, wenn diese 5000 Euro dann im Folgejahr als “Einkommen” definiert werden, denn bei Kollegen, wo der Arbeitgeber keine Fehler gemacht hätte, würde dieser Arbeitnehmer gegenüber dem anderen klar benachteiligt werden.
Ob nun zuviel, richtig oder zu wenig Kirchensteuer mit dem steuerpflichtigen Lohn/Gehalt ans Finanzamt abgeführt wurde, bleibt der Betrag eine Steuer und kein Einkommen, ob nun ein “Plus” oder “Minus” Zeichen davor steht. Mit dem Einkommenssteuerjahresausgleich (Das Wort steht für sich selbst) soll ja einerseits zuviel entrichtete Steuer wieder rechtmäßig dem Lohn/Gehaltsempfänger zurückerstattet werden bzw. zu wenig entrichtete Steuer nachgezahlt werden. Wäre es nun legitim, solche Steuererstattungen im Folgejahr als Einkommen zu definieren, so müßte gleichermaßen eine Steuernachzahlung im Folgejahr als negatives Einkommen angerechnet werden.
Wäre es nämlich so, dass Erstattungsbeträge aus zuviel abgeführter Kirchensteuer (welches nicht der Arbeitnehmer zu verantworten hat) sich automatisch in Einkünfte wandeln, wäre es ja die Notwendigkeit, dass jeder Arbeitnehmer monatlich die eigene Lohnabrechnung auf Steuerabführungen in der ordnungsgemäßen Höhe überprüfen müßte, um beim Einkommenssteuerjahresausgleich nicht evt. benachteiligt zu werden bzw. die angewendeten Steuergesetze wären sozial ungerecht…
Im Übrigen ist mir diese merkwüdige Methode zum ersten Mal aufgefallen, sodass dies ja ein neues “Feature” der Steuergesetze sein müßte ?
Gruß,
Forenwanderer
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14:39 9. September 2008
| 1aWomen
Gast
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Die Kirchensteuer wird als “Sonderausgaben” im Rahmen der Einkommensteuererklärung abgezogen. Sonderausgaben sind keine Einnahmen.
Könnte die Kirchensteuer nicht als Sonderausgabe geltend gemacht werden, hätten die Steuerbürger weniger netto in der Tasche.
Immer mehr Leute treten auch aus der Kirche aus um diese Steuer zu sparen. 
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14:44 9. September 2008
| 1aWomen
Gast
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forenwanderer schrieb:
Da der Erstattungsbetrag 2006 der zuviel gezahlten Kirchensteuer (wie das Wort es ausdrückt) eine Steuer ist, die ja bereits abgeführt wurde, aber eben von Seiten des Arbeitgebers in zu hohem Maße, ist die Erstattung doch grundsätzlich ein Ausgleich und kein zusätzliches Einkommen…?
Wenn zuviel Kirchensteuer vom Arbeitgeber abgeführt wurde, bzw. weniger Kirchensteuer raus kommt (wegen höherer Werbungskosten etc.) dann gibt es diese Kirchensteuer direkt vom Finanzamt zurück.
Die restliche Kirchensteuer die man tatsächlich zahlt, werden als Sonderausgaben anerkannt. Also hat man hierdurch einen Steuervorteil. Diesen Steuervorteil muss man aber im Jahr der Zahlung wieder gegenrechnen.
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Langsam - ich bin Laie 
Wenn zuviel Kirchensteuer vom Arbeitgeber abgeführt wurde,…
… dann gibt es diese Kirchensteuer direkt vom Finanzamt zurück.
Sorry, das verstehe ich nicht:
Anhand meiner Lohnsteuerbescheinigung erkenne ich den Betrag, der als Kirchensteuer vom Arbeitgeber an das Finanzamt abgeführt wurde. Richtig ?
Beim Einkommensjahresausgleich trage ich diesen Betrag in die vorgegebene Zeile ein. Richtig ?
Anhand der Steuerberechnung basierend auf festgelegten Tabellen (?) ergibt sich meistens eine Differenz. Ergibt sich daraus, dass man aufgrund der festgelegten Kirchensteuer zuviel abgeführt hat, erscheint dies im Bescheid als verbleibende Steuer (+ oder -).
Handelt es sich um einen Minusbetrag erhält man dies offensichtlich nach dem Einkommenssteuerjahresausgleich nach entsprechender Einreichung und Prüfung von Seiten des Finanzamtes in einer Gesamterstattung zurück, sofern überhaupt die restliche Steuerberechnung entsprechend noch zuviel entrichtete “Gesamtsteuer” vorweist. Also kann man keineswegs von “direkt” sprechen !
bzw. weniger Kirchensteuer raus kommt (wegen höherer Werbungskosten etc.)
Das verstehe ich nicht. Die Kirchensteuer ist doch zunächst nur vom Einkommen und der Einstufung des Steuerpflichtigen abhängig ? Die (restl.) Werbungskosten wirken sich doch nur auf die Gesamterstattung aus und haben doch keinen Einfluss auf die Festsetzung der Kirchensteuer. Im Bescheid kommt doch zunächst die Festsetzung, dann die Abrechnung und schließlich die Besteuerungsgrundlagen… (?)
Die restliche Kirchensteuer die man tatsächlich zahlt, werden als Sonderausgaben anerkannt. Also hat man hierdurch einen Steuervorteil. Diesen Steuervorteil muss man aber im Jahr der Zahlung wieder gegenrechnen.
Das verwirrt mich nun komplett. Wenn ich den Steuerbescheid so betrachte, erscheint dort bei Besteuerungsgrundlagen (jedoch nicht bei Werbungskosten) unter dem Punkt “ab erstattete Kirchensteuer” genau der festgesetzte Kirchensteuersatz (aufgerundet). Wenn dieser Betrag (und so stellt es sich für mich dar) als Steuervorteil in die weitere Berechnung einfließt (wieder aufgeführt als “Kirchgeld gemäß Kirchgeldtabelle“) so hat das doch nichts mit dem zuviel entrichteten Betrag der Kirchensteuer zu tun, der ja (laut deiner Aussage 1aWoman) direkt vom Finanzamt zurückgezahlt wird.
Es entzieht sich allerdings meiner Kenntnis, wie sich der Betrag des Kirchgeld gemäß Kirchgeldtabelle in Zahlen als Steuervorteil darstellt. Die Logik würde dann dafür sprechen, dass der daraus resultierende Steuervorteil, der allerdings für Laien wie mich nicht aus dem Bescheid zu ersehen ist, im Folge- Veranlagungszeitraum gegengerechnet wird, aber doch nicht der vom Finanzamt “direkt” zurückerstattete Betrag für zuviel gezahlte Kirchensteuer. Das ergibt für mich keinen Sinn, da zuviel gezahlte Kirchensteuer ja kein Vorteil und auch kein Steuervorteil ist, sondern faktisch ein Einkommensnachteil, verschuldet durch falsche Steuerabgaben seitens des Arbeitgebers.
Der Sinn des Einkommensjahresausgleiches wird mir zunehmend suspekter…
Gruß,
Forenwanderer
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23:28 21. Mai 2011
| Inferno
Gast
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Kann Forenwandere völlig verstehen, das es sich für ihm wie ein Paradoxon anhört, was es auch ist. Demnach könnte das Finanzamt auch gleich mal sämtliche anderen Steuerabgaben wie Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag mal im nächsten Jahr wie ne Vorabzahlung behandeln, um so Ansprüche die man hat zu senken, denn darum geht es in Wirklichkeit!
Mir ist das nachdem ich dieses Jahr das erste mal die Lohnsteuer selbst gemacht habe, mit den Bescheid aufgefallen, das von meinen 710€ gezahlten Kirchensteuer mal flux 57€ (also die Erstattung vom Vorjahr) wieder abgerechnet wurden, somit also mal die “Steuerlast” zu gunsten des Finanzamtes geschöhnt wurden (so ist der Abstand zwischen einbehaltenen Steuer und gezahlten ja auch viel näher beieinander), denn ich habe ja demnach für das in der Erklährung zugrunde liegende Jahr nicht mehr so viel gezahlt (jetzt nur noch 653€) wie ich in Wirklichkeit gezahlt habe (nämlich tatsächlich 710€). Auch für mich klingt das nicht nur Merkwürdig, nein das riecht nach staatlich organisierten Betrug am Steuerbürger, damit dieser den Finanzämter bloß nicht die Krümel abzwackt die ihm eigentlich gehören. Möchte mal wissen, wo es in welchen Gesetzt eine verständliche Erklährung geben soll, warum das so gemacht werden darf, denn es klingt schon echt blöd, wenn ich zuviel gezahlte Kirchensteuer zurück bekomme, dieses Geld dann im Jahr darauf aber dafür verwendet wird, die tatsächlich gezahlten Kirchensteuer zu senken, eine solche Regelung kenne ich nur unter Verschleierungstaktiken, damit man andere in die Irre führt, in solchen fällen also die Steuerbürger.
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00:43 2. Februar 2012
| Steuerzahler
Gast
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Über die Anrechnung der „erstatteten Kirchensteuer“ habe ich mich auch oft geärgert, musste aber einsehen, dass dies berechtigt ist. Vorweg: Die Höhe der zu zahlenden Kirchensteuer wird von der ermittelten Einkommen/Lohnsteuer aus errechnet, es sind je nach Bundesland 8 % bzw. 9 % davon.
Rechnen wir ein Beispiel durch, dann wird es leicht verständlich: „Jemand“ hat z.B. im Jahr 2010 an Lohnsteuer 2000 € bezahlt, dann wurden ihm entsprechend 9 % = 180 € Kirchensteuer einbehalten. Diese 160 € Kirchensteuer kann er in der Einkommensteuererklärung für 2010 als Sonderausgaben angeben und werden ihm vom zu versteuernden Einkommen abgezogen. Bekommt er nun im anschließend erfolgten Steuerbescheid einen Teil der Einkommen/Lohnsteuer zurück, so sinkt auch seine Kirchensteuer und er erhält einen Teil der Kirchensteuer erstattet, sagen wir in unserem Beispiel habe „Jemand“ 50 € der Kirchensteuer für 2010 erstattet bekommen. Von den 180 € ursprünglich gezahlter Kirchensteuer hat er also 50 € erstattet bekommen, er hat also unterm Strich für 2010 nicht 180 € Kirchensteuer bezahlt sondern nur 130 €. In der Steuererklärung für 2010 hatte er aber als Sonderausgaben 180 € für die Kirchensteuer eingesetzt und von diesen 180 € ausgehend wurde auch der Steuerbescheid berechnet, es wurden ihm somit Kirchensteuern zu Gute gehalten, die er in dieser Höhe nicht hatte, da er ja einen Teil davon, die 50 €, zurückbekommen hat. Um dies zu bereinigen wird die erstattete Kirchensteuer im Folgejahr wieder dazugerechnet.
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