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Forum : Ehrenamt ohne Aufwandsentschädigung - Werbungskostenabzug

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Ehrenamt ohne Aufwandsentschädigung - Werbungskostenabzug

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BenutzerBeitrag

10:01
21. November 2011


Japanese

Gast

Folgende Situation:

Beruf: Finanzbuchhalter

Ehrenamtliche Tätigkeit: Bereichsleiter Finanzen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (Freie evangelische Gemeinde)

Ehrenamtliche Tätigkeit ist ohne Aufwandsentschädigung o. Übungsleiterpauschale o.ä..

Ist dennoch ein Werbungskostenabzug nach den unten genannten Voraussetungen möglich?

Giilt in meinem Fall: “das Ehrenamt ist durch Ihre ausgeübte Haupttätigkeit als Arbeitnehmer veranlasst”?

Vielen Dank für alle Antworten vorab.


Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug

Ist das Ehrenamt durch Ihre ausgeübte Haupttätigkeit als Arbeitnehmer veranlasst, dürfen Sie die Kosten hieraus zusätzlich zu den Werbungskosten aus der Haupttätigkeit geltend machen. Das Ehrenamt wird sozusagen als »Hilfsgeschäft« für den Hauptberuf angesehen.

Die geforderte »berufliche Veranlassung« liegt vor, wenn »objektiv ein Zusammenhang mit dem Beruf/dem Betrieb besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung des Berufes/des Betriebs gemacht werden«. Hierfür sprechen folgende Punkte:

  • Es besteht eine enge inhaltliche Bindung zwischen beruflicher Tätigkeit und Ehrenamt.
  • Sie werden als Interessenvertreter anderer Arbeitnehmer tätig.
  • Ihr Arbeitgeber hat Sie zur Übernahme des Ehrenamts gedrängt oder Sie dazu aufgefordert und Ihnen dafür vielleicht sogar Sonderurlaub gewährt.

Aufwendungen für die ehrenamtliche Tätigkeit bei einem Berufsverband erkennt das Finanzamt fast immer an (z.B. Gewerkschaft, Beamtenbund, Verband leitender Angestellter, berufliche Fachverbände jeglicher Art). Wie die Beiträge zum Berufsverband selbst, gehören diese Kosten zu den Werbungskosten. In Betracht kommen vor allem:

  • Fahrtkosten zu Sitzungen, Tagungen und Kongressen sowie ggf. Unfallkosten,
  • Verpflegungsmehraufwendungen,
  • Übernachtungskosten sowie
  • Reisenebenkosten.

Die Höhe der Kosten ermitteln Sie auf die gleiche Weise wie bei Dienstreisen.

Als Werbungskosten wurden zum Beispiel anerkannt:

  • die Reisekosten eines Hauptpersonalratsmitglieds in einem Ministerium zu Sitzungen und Tagungen von ÖTV und DGB (BFH-Urteil vom 28.11.1980, VI R 193/77, BStBl. 1981 II S. 368);
  • die Reisekosten eines Sportdozenten an einer Universität im Zusammenhang mit seiner ehrenamtlichen Tätigkeit beim Hochschulsportverband, dem sein Arbeitgeber angehörte (FG Baden-Württemberg vom 3.2.1993, 2 K 140/88, EFG 1993 S. 712);
  • die Unfallkosten eines Bezirksgeschäftsführers der Barmer Ersatzkasse. Er übte eine ehrenamtliche Tätigkeit als Wahlleiter der Sozialversicherungswahlen aus und hatte auf der Heimfahrt von einer Sitzung des Wahlausschusses einen selbst verschuldeten Unfall mit dem eigenen Pkw. Das Gericht betonte, dass der Werbungskostenabzug nicht nur dann infrage kommt, wenn der Arbeitnehmer zur Übernahme des Ehrenamtes verpflichtet gewesen ist - in diesem Fall hatte sich der Steuerpflichtige sogar selbst für das Ehrenamt vorgeschlagen (FG Rheinland-Pfalz vom 9.6.1983, 3 K 108/83, EFG 1984 S. 66).

Besteht nur ein mittelbarer Zusammenhang mit der ausgeübten Haupttätigkeit oder gehört das Ehrenamt zur persönlichen Lebensführung, sind die Aufwendungen keine Werbungskosten. In folgenden Fällen verweigerten die Gerichte den Abzug:

  • Die Leiterin des Rechnungswesens einer Firma war aufgrund eines Vorschlags ihres Arbeitgebers als ehrenamtliche Richterin am Finanzgericht tätig. Das Finanzgericht Berlin verweigerte den Werbungskostenabzug für einen Pkw-Unfall auf der Fahrt zum Gericht, denn das Ehrenamt sei nicht »mit Rücksicht auf die berufliche Stellung im Interesse des Arbeitgebers übernommen worden, … noch waren Aufgabenbereiche der hauptberuflichen Tätigkeit und des Ehrenamts zum Teil identisch« (FG Berlin vom 6.12.1979, IV 460/78, EFG 1980 S. 280).
  • Häufig treten Arbeitnehmer auf Wunsch ihres Arbeitgebers einem Verein bei (Schützenverein, Karnevalsverein oder Tennisklub usw.) und übernehmen dort ehrenamtliche Funktionen, beispielsweise als Kassierer oder Schriftführer. Obwohl solche Kontakte zweifellos dem Betrieb nützen, erkennt die Rechtsprechung die vom Arbeitgeber nicht ersetzten Aufwendungen grundsätzlich nicht als Werbungskosten an, weil eine einwandfreie Trennung privater und beruflicher Interessen nicht möglich ist (§ 12 EStG).
  • Ausnahmsweise kann es sogar bei einer ehrenamtlichen Tätigkeit für eine Gewerkschaft Probleme geben: Ein Lehrer erstellte nach einer Reise nach Russland für seine Gewerkschaft unentgeltlich eine Broschüre zur beruflichen Allgemeinbildung über das russische Bildungswesen. Der BFH lehnte den Abzug der Reisekosten als Werbungskosten ab, da ihm aufgrund der allgemein-touristischen Reiseschwerpunkte der Bezug zur privaten Lebensführung zu eng war (BFH-Urteil vom 25.3.1993, VI R 14/90, BStBl. 1993 II S. 559).
  • Mit ähnlicher Begründung wurden bei einem ehrenamtlichen Funktionär der Postgewerkschaft die Kosten für eine von der Gewerkschaft organisierte Reise nach Nicaragua nicht als Werbungskosten anerkannt (Hessisches FG vom 26.1.1994, 11 K 180/91, EFG 1994 S. 919). Dieser internationale Erfahrungsaustausch habe nichts mehr mit einer Verbesserung der Arbeitsbedingungen deutscher Gewerkschaftsmitglieder zu tun. Außerdem stehe der private Erlebniswert (der Urlaubscharakter) einem Werbungskostenabzug entgegen.
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