Hallo,
ich wende mich an euch mit folgenden zwei Fragen:
A.Wie hoch ist der Ertragsanteil einer abgekürzten Leibrente (hier: eine Bu-Rente) festzusetzen, wenn das Ende des Rentenbezugs nicht absehbar ist? Die Werte aus der Tabelle in der EStDV (§ 55) setzen immer voraus, das bekannt ist, wie lange die Rente bezogen werden wird, aber was ist, wenn so ein Zeitraum nicht bekannt ist und nicht prognostiziert werden kann? Was nimmt das Finanzamt in diesem Fall an?
Konkret wurde in meinem Fall die Versicherung ab dem 01.01.2008 leistungspflichtig, jedoch wurden erst ab 01.01.2009 Leistungen rückwirkend zum 01.01.2008 bewilligt und ausbezahlt. In der Steuererklärung für das Jahr 2010, die ich am 01.02.2012 abzugeben gedenke, ist der Ertragsanteil fraglich.
B.Hat der Abgabezeitpunkt der Steuererklärung eine Auswirkung auf die Festsetzung des Ertragsanteils für das Steuererklärungsjahr? Wäre es also steuergestaltend sinnvoll, stets zum frühestmöglichen Zeitpunkt die Steuer zu erklären, weil dann der Ertragsanteil am niedrigsten ist, oder gibt es dort irgendeine Korrektur?
Beispiel: Würde ich die Erklärung für 2010 erst 2013 abgeben, müsste dann das Finanzamt dann nicht einen höheren Ertragsanteil annehmen, wenn 2013 immer noch Berufsunfähigkeit vorliegt und die Rente gezahlt wird, als wenn ich die Steuererklärung jetzt abgäbe?
Vielen Dank vorab.