Für die Überlassung von Mitarbeiterbeteiligungen gibt es ab 2009 einen neuen Freibetrag von 360 EUR. Das Bundesfinanzministerium erläutert u.a. die folgenden Details:
- Begünstigt sind Arbeitnehmer, die in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Unternehmen stehen, wobei das Beteiligungsangebot allen Arbeitnehmern offenstehen muss, die mindestens ein Jahr beim Arbeitgeber beschäftigt sind.
- Es muss sich um Beteiligungen am Unternehmen handeln. Aktienoptionen sind nicht begünstigt.
- Hinsichtlich der Konditionen, zu denen die Vermögensbeteiligungen überlassen werden, kann der Arbeitgeber bei einzelnen Arbeitnehmern differenzieren, sofern es hierfür arbeitsrechtlich einen sachlichen Grund gibt.
- Maßgebend ist der gemeine Wert der Vermögensbeteiligung zum Zeitpunkt der Überlassung. Aus Vereinfachungsgründen darf einheitlich auf den durchschnittlichen Monatswert abgestellt werden.
- Der geldwerte Vorteil ergibt sich aus dem Unterschied zwischen dem Wert der Vermögensbeteiligung und dem Zuzahlungspreis der Arbeitnehmer. Als Zuflusszeitpunkt gilt der Tag der Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht, was bei Aktien der Zeitpunkt der Einbuchung in das Depot des Arbeitnehmers ist.
- Muss der Arbeitnehmer einen höheren Kaufpreis als z.B. den Kurswert der Vermögensbeteiligung zahlen, führt dies nicht zu negativem Arbeitslohn. Dies gilt auch für Kursrückgänge nach dem Zuflusszeitpunkt (BMF-Schreiben vom 8.12.2009, Az. IV C 5 - S 2347/09/ 10002).
- § 3 EStG - Lohnsteuerliche Behandlung der Mitarbeiterbeteiligungen ab 2009
- Steuertipp: 500 € für Gesundheitsvorsorge vom Arbeitgeber
- LfSt Bayern - Lohnsteuer bei Mahlzeitengestellung
- Dienstwagenbesteuerung: Berücksichtigung privater Aufwendungen
- Aktuelle Gesetzgebung: Ausbau der Mitarbeiterbeteiligung in Unternehmen ab 2009 geplant