Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist unter anderem, dass der Unternehmer im Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung ist. Darin müssen auch die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände angegeben sein. Die Bezeichnung der Leistung muss eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglichen, über die abgerechnet worden ist. Die Finanzverwaltung hat jetzt klargestellt, dass hierbei die Angabe einer Geräteidentifikationsnummer - wie der sogenannten IMEI-Nummer (International Mobile Equipment Identity Number) bei der Lieferung von Mobiltelefonen - nicht erforderlich ist. Dies gilt selbst dann, wenn der Austausch einer solchen Nummer zwischen den Geschäftspartnern - wie im Fall der IMEI-Nummer - allgemein im Handelsverkehr üblich ist.
Hinweis: In Fällen, in denen die Nummer üblicherweise in der Lieferkette weitergegeben wird - beispielsweise um eine Identifizierbarkeit der Ware bei Rücklieferungen und Reklamationen sicherzustellen -, kann die Verwaltung eine Nichtaufzeichnung jedoch zum Anlass nehmen, zu prüfen, ob die Lieferung auch tatsächlich stattgefunden hat.
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