Kann ein Unternehmer die zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung nicht mehr vorlegen, trägt er die Beweislast dafür, dass die Originalbelege im Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs tatsächlich vorlagen.
Nach einem Urteil des Finanzgerichts München erlischt der bereits entstandene Abzugsanspruch nicht rückwirkend durch den Verlust der Rechnung. Entscheidend ist nur, dass die Voraussetzungen beim Besitzer der Rechnung ursprünglich vorgelegen haben. Im Urteilsfall waren die Belege beim Umzug verloren gegangen und der Unternehmer wies die Berechnungen zur Umsatzsteuer auf Basis einer ordnungsgemäßen Buchführung nach. Dies ist allerdings kein ausreichender Nachweis, weil eine Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis zu den materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug gehört.
Hinweis: In der Praxis sollte daher beim Lieferanten eine Kopie der Rechnung angefordert werden (FG München, 14 K 2093/08).
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