Vorfälligkeitsentschädigung: Wenn Kosten für eine Anteilsveräußerung entstehen - Sind Sie an einer Gesellschaft beteiligt, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, und veräußern Ihre fremdfinanzierte Beteiligung mit der Folge, dass eine Vorfälligkeitsentschädigung zu zahlen ist, kann diese steuerlich nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden. Sie gehört vielmehr zu den Veräußerungskosten und wirkt sich damit steuerlich nur aus, wenn der Veräußerungsvorgang steuerpflichtig ist. Unter Umständen ist der Verkauf der nicht steuerbaren Vermögenssphäre zuzuordnen und wirkt sich damit steuerlich gar nicht aus.
- Abzug von Schuldzinsen nach Veräußerung ist nur ausnahmsweise möglich
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