Der Gesetzgeber vermeidet eine Doppelbelastung mit Umsatzsteuer und Grunderwerbsteuer, indem er Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit.
In einem aktuellen Fall entschied der Bundesfinanzhof nun, dass der entgeltliche Verzicht auf das an einem Grundstück eingeräumte Ankaufsrecht nicht von der Umsatzsteuer befreit. Nach seiner Ansicht ist der Verzicht auf das Ankaufsrecht kein Erwerbsvorgang, der unter das Grunderwerbsteuergesetz fällt.
- Auch NRW erhöht die Grunderwerbsteuer
- Europäische Richtlinien: Umsatzsteuerbefreiung der Leistungen einer gemeinnützigen Einrichtung
- Grunderwerbsteuer: Bemessungsgrundlage ist der einheitliche Erwerbsgegenstand
- Grunderwerbsteuer: Einbringung von Grundstücken in eine Gesamthand
- Grunderwerbsteuer: Vergünstigung bei Übertragung auf Personengesellschaft