Vertragsrecht: Bearbeitung unberechtigter Mängelrügen ist zu vergüten - Unberechtigte Mängelrügen sind nicht nur ärgerlich, die Bearbeitung kostet oft auch noch Geld. Das Landgericht (LG) Kassel hat jetzt entschieden, dass der Bauunternehmer Anspruch darauf hat, diesen Aufwand vergütet zu bekommen. Zwei Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
- Er muss dem Auftraggeber vor Aufnahme der Prüfung klar machen, dass er eine Kostenerstattung verlangt, wenn sich herausstellt, dass die Ursache der Mängel nicht aus seinem Verantwortungsbereich stammt.
- Er muss deutlich machen, dass er überhaupt nur unter der Voraussetzung tätig wird, dass ihm die Kosten erstattet werden, wenn sich ergibt, dass Ihre Leistung einwandfrei war.
In diesem Fall ist für die Kasseler Richter ein Werkvertrag über die Prüfung der Mängelursache konkludent geschlossen worden (LG Kassel, 12 S 2/06).
- Kaufrecht: Kaufleute müssen Mängel umgehend rügen
- Haftungsrecht: Architekt haftet nur für Mängel in seinem Verantwortungsbereich
- Schadenersatz: Architekt muss bei Mängeln nicht in jedem Fall eine Nachbesserungsmöglichkeit gegeben werden
- Umsatzsteuer bei Kleinunternehmern: Schwankende Umsätze bei Kleinunternehmern
- Arbeitnehmeranteile zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag sind Lohn