Seit 2005 können Sie bei Ihrer Einkommensteuererklärung Beiträge zu einer privaten Rürup-Rente als Sonderausgaben steuermindernd geltend machen. Die späteren Rentenleistungen unterliegen dann in vollem Umfang der nachgelagerten Besteuerung. Das Finanzgericht Münster (FG) hat entschieden, dass für Versicherungsbeiträge zur Rürup-Rente kein Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden kann. Sie können die Beiträge daher erst nach Ablauf des Kalenderjahres im Rahmen der Einkommensteuererklärung steuermindernd geltend machen.
Sind Sie selbständig und zahlen Einkommensteuervorauszahlungen, können die Beiträge hingegen bereits bei der Berechnung der Einkommensteuervorauszahlungen berücksichtigt werden. Das FG sah diese Ungleichbehandlung als gerechtfertigt an. Es bleibt jedoch abzuwarten, ob der Bundesfinanzhof das ebenso beurteilen wird.
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