Versicherungen: Betriebsausgabenabzug bei Versicherung gegen Krankheit - Zu den abziehbaren Betriebsausgaben gehören grundsätzlich alle durch den Betrieb bzw. die freiberufliche Tätigkeit veranlassten Aufwendungen. Bei Versicherungsprämien ist maßgebend, ob das versicherte Risiko aus der privaten oder der betrieblichen Sphäre stammt. Maßnahmen, die ihre Ursache in Krankheiten oder einem Krankheitsrisiko haben, sind grundsätzlich privat veranlasst. Eine hiervon abweichende Beurteilung kann nur dann in Betracht kommen, wenn es sich um die Absicherung berufsspezifischer Risiken handelt.
Ausgehend hiervon hat das Finanzgericht Sachen-Anhalt die Aufwendungen eines selbständigen Zahnarztes für eine Betriebsunterbrechungsversicherung nicht zum Betriebsausgabenabzug zugelassen, weil es sich um eine Versicherung für einen Krankheitsfall des Arztes handelte. Welche Leistungen der Versicherte aus der Versicherung bezieht, wie diese berechnet werden und wofür er sie ggf. einsetzen will bzw. einsetzt, ist für diese Entscheidung unerheblich.
Hinweis: Prämien für eine typische Betriebsunterbrechungsversicherung, die etwa den Ausfall durch beschädigte Maschinen oder Brand absichert, sind hingegen als Betriebsausgaben abziehbar.
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