In einem aktuellen Urteil entschied der Bundesfinanzhof, dass durch die Verwertung der Unternehmensgegenstände des Erblassers bei den Erben auch ohne eigenunternehmerische Betätigung Umsatzsteuer anfällt.
In dem Streitfall veräußerten die Erben einen Pkw, den der Erblasser seinem Unternehmen zugeordnet und für den er den Vorsteuerabzug geltend gemacht hatte. Die Erben führten das Unternehmen des Erblassers nicht fort und gingen daher von einer nicht umsatzsteuerpflichtigen Veräußerung aus.
Dem widersprach der Bundesfinanzhof und würdigte den Verkauf als umsatzsteuerpflichtige Liquidationsbesteuerung. Hinsichtlich der vom Erblasser noch nicht abgewickelten umsatzsteuerlichen Rechtspositionen ist ein Erbe nämlich wegen der Gesamtrechtsnachfolge als Unternehmer anzusehen.
Änderung der bisherigen Rechtsauffassung
Das Urteil ist insbesondere deswegen von Interesse, da es der bisherigen Ansicht der Finanzverwaltung widerspricht. Führen die Erben das Unternehmen des Erblassers nicht fort, ging die Finanzverwaltung nämlich bislang davon aus, dass es weder beim Erblasser noch bei den Erben zur umsatzsteuerlichen Schlussbesteuerung des Unternehmensvermögens kommt (BFH-Urteil vom 13.1.2010, Az. V R 24/07).
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