Verkehrssicherungspflicht: Architekt muss Bauwerk gegen Witterungseinflüsse schützen - Nach der gefestigten Rechtsprechung trifft den Architekten die Verkehrssicherungspflicht, etwaigen Gefahren, die von einem Bauwerk für Gesundheit und Eigentum Dritter ausgehen, vorzubeugen und sie ggf. abzuwehren.
Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) sei der Architekt aber nicht nur Dritten gegenüber dafür verantwortlich, vorhersehbare Schäden zu vermeiden. Vielmehr treffe ihn diese Pflicht auch gegenüber dem eigenen Auftraggeber, ohne dass es insoweit einer ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung bedürfe. So müsse er während der von ihm geleiteten und überwachten Bauphase dafür Sorge tragen, dass das Bauwerk keinen Schaden nehme. Hierzu gehöre auch eine ausreichende Absicherung vor Witterungsverhältnissen, insbesondere das Verhindern des Eindringens von Regenwasser (OLG Celle, 7 U 174/06).
- Schadenersatz: Architekt muss bei Mängeln nicht in jedem Fall eine Nachbesserungsmöglichkeit gegeben werden
- Abmahnung: Berufung gegen das sogenannte „Kopftuchverbot“ wurde zurückgewiesen
- Versicherungsrecht: Versicherung muss Gelegenheit haben, einen beschädigten Gegenstand zu begutachten
- Kindesunterhalt: Pflicht zur zusätzlichen Nebentätigkeit statt gemeinnütziges Helfen bei der Freiwilligen Feuerwehr
- Umsatzsteuer: Keine Entgeltsminderung aufgrund einer Forderungsabtretung unter dem Nennwert