Bei einer gebührenpflichtigen verbindlichen Auskunft hat der Steuerpflichtige keinen Anspruch darauf, dass ihm für die Gebühr eine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis erteilt wird.
Das Finanzamt handelt bei der Auskunftserteilung nämlich auf der Grundlage öffentlich-rechtlicher Regelungen und ist daher nicht unternehmerisch tätig. Hintergrund: In bestimmten Fällen kann eine verbindliche Auskunft über die künftige Besteuerung beantragt werden. Dazu muss es sich um einen genau bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhalt mit erheblichen steuerlichen Auswirkungen handeln.
FG München, Urteil vom 17.3.2010, Az. 3 K 3055/07
- Gebührenpflicht für verbindliche Auskunft auch bei abgelehntem Antrag
- Gebühr für verbindliche Auskunft ist nicht umsatzsteuerpflichtig
- Neues zum Investitionsabzugsbetrag
- Keine Bindung an die Einigung bei der vorherigen Betriebsprüfung
- Gebührenpflicht für verbindliche Auskünfte ist verfassungsgemäß