Sind Sie zu mindestens 1 % am Kapital einer Kapitalgesellschaft beteiligt, gehört der Gewinn aus einer Veräußerung Ihres Anteils zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb. Der Veräußerungsgewinn ermittelt sich durch Abzug der Veräußerungs- und Anschaffungskosten der Anteile vom Veräußerungserlös.
Rechtsberatungskosten, die Ihnen im Zusammenhang mit der gescheiterten Einbringung einer GmbH in eine AG entstanden sind und die sich daher steuerlich zunächst nicht ausgewirkt haben, können bei der Gewinnermittlung aus einer späteren Veräußerung Ihrer GmbH-Anteile als Anschaffungskosten vom Veräußerungserlös abgezogen werden. Nach dem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg sind Rechts- und Beratungskosten zwar keine Anschaffungskosten im engeren Sinne. Im Zusammenhang mit Anteilsveräußerungen sei der Begriff der Anschaffungskosten jedoch weit auszulegen und umfasse alle durch das Gesellschaftsverhältnis veranlassten Aufwendungen, die nicht als Werbungs- oder Veräußerungskosten abgezogen werden können.
- Aussicht auf Schuldzinsenabzug nach einem Verkauf der Mietimmobilie
- Keine nachträglichen Anschaffungskosten durch Gewinnverzicht
- Nach der Veräußerung einer Immobilie gezahlte Schuldzinsen nicht abzugsfähig
- Kein Gestaltungsmissbrauch beim ringweisen Verkauf von GmbH-Anteilen
- Rege „Privatverkäufe“ über eBay können der Umsatzsteuer unterliegen