Der Gewinn aus dem Verkauf eines Geschäftsbereichs einer GmbH & Co. KG unterliegt der Gewerbesteuer, wenn nicht alle wesentlichen Betriebsgrundlagen veräußert oder ins Privatvermögen überführt werden. Dies gilt nach einem aktuellen Urteil des BFH auch dann, wenn mit der Veräußerung die originär gewerbliche Tätigkeit aufgegeben wird. Erfolgt die anschließende vermögensverwaltende Tätigkeit durch die Vermietung des zuvor genutzten Grundstücks, wird der Betrieb nicht durch den Verkauf aufgegeben.
Ein Veräußerungs- oder Aufgabegewinn einer Personengesellschaft, der nach § 16 EStG der ermäßigten Besteuerung unterliegt, gehört nicht zum steuerpflichtigen Gewerbeertrag, sofern alle wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang entnommen oder veräußert werden. Diese Voraussetzung liegt bei einem vermieteten Grundstück nicht vor, wenn es zuvor für die betriebliche Tätigkeit genutzt wurde und die Ausübung eines Geschäftsbetriebs ermöglicht. Daher ist es unerheblich, dass die KG ihre originäre gewerbliche Tätigkeit aufgegeben hat. Die vermögensverwaltende Vermietung der GmbH & Co. KG fällt nämlich durch die Fiktion des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG in den Bereich der gewerblich geprägten Personengesellschaft.
Hinweis: Sofern es sich um ein Einzelunternehmen oder eine Personengesellschaft ohne eine haftende GmbH handelt, greift die gewerbliche Fiktion nicht. In diesem Fall unterliegen Veräußerungsgewinne nicht der Gewerbesteuer, auch wenn anschließend eine Vermietung erfolgt. Diese Regelung überträgt der BFH aber nicht auf eine GmbH & Co. KG. Denn sie unterliegt - anders als Einzelunternehmen und Personengesellschaft - dem Anwendungsbereich des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG, sodass die persönliche Gewerbesteuerpflicht nicht entfällt.
- Einkünfteerzielungsabsicht ist für jede Einkunftsart gesondert zu prüfen
- Vermietetes Grundstück als Veräußerung eines Teilbetriebs
- Freiberufler-GmbH & Co. KG ist steuerpflichtig
- Betriebsveräußerung: Zur anschließenden Tätigkeit für den Erwerber
- Umsatzsteuerliche Organschaft: Zwangsverwaltung beendet wirtschaftliche Eingliederung