Ehegatten, die ihre schwerbehinderten Partner bei Kurzurlauben begleiten, können die Aufwendungen dafür nicht als außergewöhnliche Belastung abziehen, wenn sich der Urlaub nicht von einem üblichen Familienurlaub unterscheidet. Der Umstand, dass Schwerbehinderte grundsätzlich auf eine Begleitperson angewiesen sind, rechtfertigt für sich allein keine Anerkennung von Kosten für einen normalen Urlaub als außergewöhnliche Belastung.
Zur üblichen Lebensführung gehören auch Aufwendungen für den Familienurlaub. Sie sind nicht außergewöhnlich, sondern durch die allgemeinen steuerlichen Freibeträge abgegolten. Abziehbar sind Kosten nur, wenn
* Reisen in besonderer Art und Weise auf die Behinderungen zugeschnitten sind und
* die behinderungsbedingten Mehraufwendungen bei einem vergleichbaren Urlaub eines nichtbehinderten Ehepaars nicht in derselben Höhe angefallen wären.
Darüber hinaus wäre der Kostenabzug für den Urlaub als außergewöhnliche Belastung ohnehin nicht neben der Inanspruchnahme des Behinderten-Pauschbetrags möglich. Denn die behinderte Person kann nur anstelle des Abzugs von außergewöhnlichen Belastungen einen Pauschbetrag geltend machen. Hier besteht also ein Wahlrecht, Kosten entweder im Einzelnen nachzuweisen oder den Pauschbetrag zu veranschlagen.
Hinweis: Gegen das Urteil wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Entsprechende Fälle können daher über einen Einspruch bis zur endgültigen Entscheidung ruhend gestellt werden.
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