Zahlen Sie Unterhaltsleistungen an Ihr Kind, können Sie diese bei Ihrer Einkommensteuererklärung unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 7.680 EUR steuermindernd als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigen. Einkünfte und Bezüge Ihres Kindes, die den Betrag von 624 EUR übersteigen, mindern allerdings diesen Höchstbetrag. Der Bundesfinanzhof hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass Verluste, die Ihr Kind im Vorjahr aus einer selbständigen Tätigkeit erzielt hat, nicht die Einkünfte und Bezüge mindern, die es in dem Jahr erzielt, in dem Sie es mit Unterhaltsleistungen unterstützen. Das Gericht geht vielmehr davon aus, dass ihm die Einkünfte und Bezüge - trotz der Verluste im Vorjahr - zum Unterhalt zur Verfügung gestanden haben.
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