EmediateAd Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen: Nachweise müssen auf elektronischem Weg erbracht werden
                 

 

Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen: Nachweise müssen auf elektronischem Weg erbracht werden

Wenn Sie als Unternehmer Gegenstände in ein Drittland (d.h. ins Ausland außerhalb der EU) befördern oder versenden - oder Ihr Abnehmer dies tut -, kann die Ausfuhrlieferung umsatzsteuerfrei sein. Dass alle Voraussetzungen dafür erfüllt sind, muss sich u.a. aus entsprechenden Belegen wie Ausfuhrnachweisen in Form

* einer Ausfuhrbestätigung der Grenzzollstelle,
* eines Versendungsbelegs oder
* eines sonstigen handelsüblichen Belegs ergeben.

Seit dem 01.07.2009 besteht in der gesamten EU die Pflicht zur Teilnahme am elektronischen Ausfuhrverfahren, womit die bisherige schriftliche Ausfuhranmeldung abgelöst wurde. Dies betrifft grundsätzlich alle Anmeldungen unabhängig vom Beförderungsweg (Straßen-, Luft-, See-, Post- und Bahnverkehr). In Deutschland können Sie hierfür bereits seit dem 01.08.2006 das IT-System “ATLAS-Ausfuhr” nutzen.

Die Verwaltung hat zum belegmäßigen Nachweis für jene Fällen, in denen die Ausfuhranmeldung mittels des EDV-gestützten Verfahrens erfolgt, ausführlich Stellung genommen. Bei Bedarf informieren wir Sie gern über die Einzelheiten.

   

Einen Kommentar schreiben

Ihre Daten werden niemals an Andere weiter gegeben.
Die Email-Adresse wird nicht angezeigt. Notwendige Felder sind so markiert: *

*
*