Werden Bauleistungen an einen Unternehmer erbracht, schuldet er als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer, kann diese im Regelfall aber auch wieder als Vorsteuer abziehen. In diesem Zusammenhang tritt häufig die Frage auf, was unter Bauleistungen zu verstehen ist. Die Finanzverwaltung hat hierzu eine besondere Regelung für Wartungsarbeiten getroffen. Zunächst fallen Reparatur- und Wartungsleistungen an Bauwerken oder Teilen von Bauwerken nur dann unter diese Regelung, wenn das Nettoentgelt für den einzelnen Umsatz die Bagatellgrenze von 500 EUR überschreitet. Darüber hinaus beurteilt die Finanzverwaltung Wartungsleistungen, die einen Nettowert von 500 EUR übersteigen, nur dann als Bauleistungen, wenn Teile verändert, bearbeitet oder ausgetauscht werden.
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