Durch das Soll-Besteuerungsprinzip (Besteuerung nach vereinbarten Entgelten) hat der Unternehmer die Umsatzsteuer bereits mit der Leistungsausführung und nicht erst mit der Vereinnahmung des Entgelts an den Fiskus abzuführen. Dies kann unter Umständen einen erheblichen Vorfinanzierungseffekt zulasten der unternehmerischen Liquidität darstellen.
Davon abweichend kann eine Umsatzbesteuerung auf Antrag auch erst im Vereinnahmungszeitpunkt (Ist-Besteuerung) erfolgen und zwar dann, wenn der Unternehmer:
* die Vorjahres-Umsatzgrenze von 500.000 EUR unterschreitet,
* freiberufliche Einkünfte erwirtschaftet oder
* von der Buchführungspflicht befreit ist.
Auch umsatzsteuerpflichtige Vermieter können von der Ist-Besteuerung profitieren, wenn die Umsatzgrenze von 500.000 EUR nicht unterschritten wird. Liegen die Umsätze hingegen über dieser Grenze, kommt nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs nur die Besteuerung nach vereinbarten Entgelten in Betracht.
Die Alternative “Befreiung von der Buchführungspflicht” setzt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs eine grundsätzliche Buchführungspflicht voraus, was nur bei Gewerbetreibenden sowie Land- und Forstwirten der Fall ist. Da Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung nicht der Buchführungspflicht unterliegen und daher auch nicht von dieser befreit werden können ist eine Ist-Besteuerung nach dieser Variante für Vermieter ausgeschlossen (BFH-Urteil vom 11.2.2010, Az. V R 38/08).
- Umsatzsteuer: Liquiditätsvorteile durch Ist-Besteuerung nutzen
- Keine Ist-Besteuerung aufgrund fehlender Buchführungspflicht
- Berechnung des Jahreswagenrabatts auf verminderter Grundlage - § 8 EStG
- Entschädigung für Arbeitszeitreduzierung kann tarifbegünstigt sein - § 34 EStG
- Zur Liebhaberei bei Ferienimmobilien