Wird Arbeitslohn in einer gängigen und im Inland handelbaren ausländischen Währung bezogen, wird der umgerechnete EUR-Betrag besteuert. Umrechnungsmaßstab ist der auf den Umrechnungszeitpunkt bezogene EUR-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank, so der BFH in einem aktuellen Urteil. Das gilt unabhängig davon, ob die Fremdwährung in bar ausgezahlt oder auf ein Konto überwiesen wird. Lohn ist nämlich dann zugeflossen, wenn der Arbeitnehmer darüber wirtschaftlich verfügen kann.
In seiner Urteilsbegründung stellt der BFH klar, dass nur der EUR-Referenzkurs der EZB eine generelle und damit gerechte Bewertung erlaubt. Dabei handelt es sich zwar nicht unbedingt um die Kurse, zu denen Markttransaktionen tatsächlich durchgeführt werden, weil es je nach Land, Kreditinstitut oder Zahlungsmethode Zu- oder Abschläge gibt. Die tatsächlich erzielbaren Preise sind wegen ihrer Bandbreite für steuerliche Zwecke aber ungeeignet, sodass der offizielle EZB-Kurs der objektive Maßstab ohne Marktzufälligkeiten ist und zur Gleichmäßigkeit der Besteuerung führt. Sofern dem Arbeitnehmer Spesen entstehen oder er andere Wechselkurse beim späteren Umtausch hat, ist dies der privaten Lebensführung zuzuordnen.
Nach Ansicht des BFH ist eine taggenaue Umrechnung nicht erforderlich, weil dies bei der Vielzahl von Grenzgängern gerade im Bereich Deutschland/Schweiz nicht verwaltungspraktikabel ist. Aus Vereinfachungsgründen können daher die monatlichen Durchschnittswerte der EZB verwendet werden, die das BMF ohnehin als Umsatzsteuer-Umrechnungskurse im Bundessteuerblatt veröffentlicht.
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