Überführungskosten:
Im Todesfall übernimmt die Auslandreisekrankenversicherung die Überführungskosten vom Ausland nach Deutschland. Die gesetzliche Krankenversicherung darf die Überführungskosten bei Todesfall im Ausland nicht übernehmen.
Übertritt aus der gesetzlichen Krankenkasse:
Der Wechsel von gesetzlicher Krankenkasse zu privater Krankenkasse wird “Übertritt” genannt. Schließt die private Krankenversicherung unmittelbar an die gesetzliche an, wird die ununterbrochene Vorversicherungszeit auf die Wartezeiten angerechnet.
Umlageverfahren:
Eingenommene Beiträge werden sofort zur Abdeckung der Leistungen genutzt. So finanziert die gesetzliche Krankenversicherung sich und auch die anderen Zweige der Sozialversicherung.
Untersuchungspflicht:
Auf Verlangen der Versicherung muss sich der Versicherungsnehmer durch einen von der Versicherung beauftragten Arzt untersuchen zu lassen. Eine Untersuchungspflicht wird z.B. bei Abschluss einer Lebensversicherung verlangt.
- Selbstbeteiligung - Maximal-Prozentualsystem - Maximalsystem - Sozialversicherung - Spartentrennung
- Karenzzeit - Kassenwahlrecht - Kindernachversicherung - Krankengeld/Krankentagegeld - Krankenversicherung der Rentner - Krankheitskostenvollversicherung - Kündigungsfrist - Kuren
- Arbeitnehmeranteile zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag sind Lohn
- Ehegattennachversicherung - Eigenanteile - Einmalbeitrag - Einbettzimmer oder Zweibettzimmer - Entbindungspauschale - Ergänzungsversicherung - Ersatzkassen - Ersatz-Krankenhaustagegeld - Erstattungszusage
- Nutzungsausfall: Versicherung muss auch zahlen, wenn Fahrzeug eines Verwandten genutzt wird