Wenn ein Arbeitnehmer auswärts tätig ist und an den Wochenenden nicht nach Hause fährt, kann er die Kosten für ein wöchentliches Telefonat von bis zu 15 Minuten als Werbungskosten ansetzen.
Nach der in den Lohnsteuerrichtlinien übernommenen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind Telefonkosten für ein wöchentliches - typisiert: fünfzehnminütiges - Telefonat anstelle einer durchgeführten Familienheimfahrt im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten abziehbar.
Diese Grundsätze überträgt das Finanzgericht Niedersachsen nun auch auf eine Auswärtstätigkeit, sofern der Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen mehr als eine Woche abwesend ist, ohne zwischendurch nach Hause zu fahren.
Beachte: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Weil das Finanzgericht keine Revision zugelassen hat, versucht die Finanzverwaltung mit einer Nichtzulassungsbeschwerde eine Entscheidung vor dem Bundesfinanzhof zu erreichen (FG Niedersachsen, Urteil vom 2.9.2009, Az. 7 K 2/07; Nichtzulassungsbeschwerde: Az. VI B 31/10).
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