Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Sie als stiller Gesellschafter einen Verlust der GmbH, an der Sie beteiligt sind, der vor dem Bestehen Ihrer stillen Beteiligung entstanden ist, nicht steuermindernd bei Ihren Einkünften aus Kapitalvermögen geltend machen können. Hieran ändern auch eine entsprechende Beschlussfassung der GmbH und die Abbuchung von Ihrem Einlagekonto bei der GmbH nichts, da der Verlust nicht vom stillen Gesellschafter verwirklicht worden ist.
- Gewerbesteuerfreibetrag: Mehrfache Berücksichtigung nur bei sachlich abgegrenztem Geschäftsbereich
- Familienpersonengesellschaften: Renditeanpassung für stille Gesellschafter
- Abgrenzung zwischen atypisch und typisch stiller Gesellschaft
- Grundstücksverwaltende Personengesellschaft: Erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags
- Übergang einzelner Wirtschaftsgüter auf Schwestergesellschaft