Das fragen sich viele Arbeitnehmer schon, bevor sie die ersten Formulare ausfüllen. Erfahren Sie hier, in welchen Fällen Sie verpflichtet sind, beim Finanzamt eine Steuererklärung einzureichen.
Wer in Deutschland lebt, muss grundsätzlich nur dann eine Steuererklärung für das Vorjahr einreichen, wenn seine Einkünfte über 7.664 € betragen haben und darin kein Arbeitslohn (Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit) enthalten ist, von dem Steuern abgezogen worden sind. Diese Einkunftsgrenze verdoppelt sich bei (nicht dauernd getrennt lebenden) Ehepaaren auf 15.329 € jährlich.
Die oben genannten Grenzen von 7.664 € bzw. 15.329 € entsprechen dem Grundfreibetrag. Das bedeutet: Bis zu dieser Höhe werden Einkünfte generell steuerfrei gestellt, daher gibt es auch keine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung, sofern die Einkünfte den Grundfreibetrag nicht übersteigen.
In Deutschland erzielt die Mehrheit der Steuerzahler Einkünfte aus einem Arbeits- bzw. Angestelltenverhältnis. Deshalb hat der Gesetzgeber die Pflichten zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung in diesem Bereich noch einmal genau und recht kompliziert geregelt. Vereinfacht dargestellt, sind Arbeitnehmer vor allem in folgenden Fällen verpflichtet, Steuererklärung abzugeben:
• Ihre (positiven) anderen Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug unterlegen haben, betragen mehr als 410 € (z. B. Arbeitnehmer, die eine gewerbliche Nebentätigkeit ausüben).
• Sie haben als Arbeitnehmer in einem Kalenderjahr gleichzeitig von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn bezogen (z. B. Lohnsteuerklasse I und VI).
• Bei Ehepaaren haben beide jeweils Arbeitslohn bezogen und einer von beiden wurde nach der Steuerklasse V oder VI besteuert.
• Sie haben sich einen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eintragen lassen, z. B. wegen der Werbungskosten für Ihre Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle (Entfernungspauschale). Insoweit lösen auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Pauschbeträge für Behinderte, Hinterbliebene und Kinderfreibeträge aber keine Abgabepflicht aus.
• Sie haben während des Jahres Lohn-/Entgeltersatzleistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, von über 410 € erhalten. Dazu gehören vor allem Kranken-, Eltern-, Arbeitslosen- und Mutterschaftsgeld.
• Sie haben während des Jahres von Ihrem (früheren) Arbeitgeber Entschädigungen oder Arbeitslohn für mehrere Jahre erhalten, die im Lohnsteuerabzugsverfahren ermäßigt besteuert wurden.
• Geschiedene oder dauernd getrennt lebende Eltern (oder bei Eltern nicht ehelicher Kinder beide Elternteile) haben beantragt, den „Ausbildungsfreibetrag“ oder den Behinderten-Pauschbetrag in einem anderen Verhältnis als je zur Hälfte aufzuteilen.
• Ihr Arbeitgeber hat die Lohnsteuer für einen sonstigen Bezug berechnet und dabei den Arbeitslohn aus früheren Dienstverhältnissen des Kalenderjahres nicht berücksichtigt, z. B. weil Sie ihm nicht die Lohnsteuerbescheinigung des früheren Arbeitgebers vorgelegt haben. Zu den sonstigen Bezügen gehören vor allem einmalige Arbeitslohnzahlungen, die neben dem laufenden Arbeitslohn gezahlt werden, z. B. 13. und 14. Monatsgehälter, Gratifikationen und Tantiemen, Jubiläumszuwendungen, Weihnachtszuwendungen und Urlaubsgelder. In Ihrem Lohnkonto wird eine solche Versteuerung mit dem Großbuchstaben S vermerkt.
• Im Laufe des Veranlagungszeitraums wurde Ihre Ehe durch Tod, Scheidung oder Aufhebung aufgelöst und Sie oder Ihr(e) „Ex“ haben in diesem Zeitraum wieder geheiratet.
Fundstelle: § 46 EStG
- Die Lohnsteuerklassen / Steuerklassen - Eintragungen in der Lohnsteuerkarte
- Steuertipp: Freiwillige Einkommensteuererklärung
- Lohnsteuerkarten: 2010 letztmals auf Papier
- Tipps Einkommensteuererklärung Rentner / Steuererklärung 2008 / 2009
- Entlastungsbetrag: Freie Zuteilung bei annähernd gleicher Aufnahme in die getrennten Haushalte