Steuerberatungskosten für private Zwecke konnten Sie bis einschließlich 2006 noch als Sonderausgaben abziehen. Seit 2007 können Sie solche Kosten nur noch als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen.
Das bedeutet: Steuerberatungskosten, die Ihnen für den Mantelbogen, die Anlage Kind oder auch für Erbschaftsteuererklärungen entstehen, wirken sich nicht mehr steuermindernd aus.
Hinweis: Durch aufgeschlüsselte Rechnungen können Sie Ihre Steuerberatungskosten entsprechend nachweisen. Einheitlich in Rechnung gestellte Kosten, z. B. für
• Steuersoftware,
• Steuerfachliteratur,
• einen Steuerberater oder
• einen Lohnsteuerhilfeverein und
• mit der Steuerberatung verbundene Nebenkosten, wie Fahrt- und Telefonkosten,
können Sie aufteilen, indem Sie sie schätzen. Sie können aus Vereinfachungsgründen pauschal bis zu 50 % steuermindernd als Werbungskosten geltend machen. Für „kleinere“ Rechnungen (z. B. Steuer-Software und Steuer-Literatur) gilt: Beträge bis zu 100 € (sog. gemischte Steuerberatungskosten) teilen die Finanzämter nicht auf, bis zu dieser Höhe können Sie den vollen Betrag als Werbungskosten abziehen.
Hinweis: Die Abschaffung des Sonderausgabenabzugs für Steuerberatungskosten ist umstritten und muss noch gerichtlich überprüft werden. Insoweit ergehen Einkommensteuerbescheide nur vorläufig.
Fundstelle: BMF-Schreiben v. 1.4.2009 - IV A 3 - S 0338/07/10010; BStBl I 2009, 510
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