Wenn Ihnen Ausgaben entstehen, um Ihre Gesundheit zur wieder herzustellen bzw. zu erhalten, sind das die klassischen außergewöhnlichen Belastungen. Erfahren Sie hier, welche Kosten Sie in Ihrer Steuererklärung angeben können.
In Ihrer Steuererklärung (vgl. Mantelbogen Seite 4, Zeilen 103 bis 105) können Sie grundsätzlich nur Ausgaben als außergewöhnliche Belastungen absetzen, mit denen Sie auch tatsächlich belastet sind. Deshalb müssen Sie etwaige Erstattungen Ihrer Krankenkasse, von Beihilfestellen oder von Ihrem Arbeitgeber von Ihren Ausgaben abziehen. Denn nur Ihr „Eigenanteil“ ist maßgebend. In Ihrer Steuererklärung können Sie folgende Kosten steuermindernd geltend machen:
• Arzt und Zahnarzt einschließlich der Ausgaben für „individuelle Gesundheitsleistungen“ (kurz: IGeL),
• Heilpraktiker,
• Behandlungen im Krankenhaus,
• Kuraufenthalte,
• Medikamente, Rezeptgebühren, sofern ärztlich verordnet, inklusive „grüner Rezepte“, Praxisgebühren,
• Fahrten zum Arzt, ins Krankenhaus, zur Apotheke etc. (ggf. 0,30 €/km),
• Hilfsmittel wie Brillen, Schuheinlagen, orthopädische Stühle etc., sofern ärztlich verordnet,
• alternative Heilmethoden, sofern deren Zwangsläufigkeit bestätigt wurde.
Fundstelle: § 33 EStG
- Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen: Streitwerte der einzelnen Klageanträge dienen der Aufteilung
- Psychische Erkrankung: Keine außergewöhnlichen Belastungen bei “Kaufzwang”
- Umzugskosten: Führt Schimmelbefall zu außergewöhnlichen Belastungen?
- Private Studentenkrankenversicherung
- Unfallschadensregulierung: Mithaftung des Unfallverursachers für ärztlichen Kunstfehler