Möchten Sie Ihren Gesundheitszustand verbessern? Dabei kann Ihr Arbeitgeber Sie jetzt unterstützen: Er darf Ihnen pro Jahr Leistungen bzw. Zuschüsse im Wert von höchstens 500 € lohnsteuerfrei zuwenden.
Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass Ihr Arbeitgeber die Leistungen zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und der betrieblichen Gesundheitsförderung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbringt (eine Gehaltsumwandlung ist also nicht möglich!). Diese Leistungen müssen in ihrer Qualität, ihrer Zweckbindung und ihrer Zielgerichtetheit den Anforderungen der § 20, § 20a Sozialgesetzbuch V genügen. Deshalb muss sie ein qualifizierter Anbieter offerieren und durchführen. Begünstigt sind vor allem:
• Reduzierung von Bewegungsmangel,
• Vorbeugung oder Reduzierung der Belastungen des Bewegungsapparates,
• Stressbewältigung und Entspannung,
• Einschränkung des Suchtmittelkonsums.
Beispiel: Der Arbeitgeber lässt seinen Arbeitnehmern zur Vorbeugung und Reduzierung arbeitsbedingter Belastungen am Bewegungsapparat auf seine Kosten während der Arbeitszeit Massagen verabreichen. Pro Arbeitnehmer beträgt der geldwerte Vorteil 40 € monatlich.
Dieser geldwerte Vorteil von 480 € pro Jahr (40 € x 12) ist steuer- und sozialversicherungsfrei.
Nicht nur Sachleistungen des Arbeitgebers im Betrieb (vgl. Beispiel oben), sondern auch Barzuschüsse von Arbeitgebern an ihre Arbeitnehmer für extern durchgeführte Maßnahmen sind begünstigt. Die Rechnung für die Durchführung dieser Maßnahmen muss auch nicht auf Ihren Arbeitgeber lauten, auch auf Sie als Arbeitnehmer ausgestellte Rechnungen werden akzeptiert. Ihr Arbeitgeber muss die Rechnung aber zu Ihrem Lohnkonto nehmen, um die steuerfreie Zahlung nachweisen zu können.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer nimmt in seiner Freizeit an einem Yogakurs teil, um stressbedingte Gesundheitsrisiken zu vermeiden. Der Arbeitgeber erstattet ihm die Kosten in Höhe von 100 €.
Der Barzuschuss des Arbeitgebers in Höhe von 100 € ist steuer- und sozialversicherungsfrei.
Achtung: Wenn Ihr Arbeitgeber Mitgliedsbeiträge an einen Sportverein oder ein Fitnessstudio übernimmt oder bezuschusst, ist das nicht steuer- und sozialversicherungsfrei. Auch in diesem Fall müssen Sie also einzelne Kurse belegen, die den oben beschriebenen „Gesundheits-Anforderungen“ entsprechen. Auch wenn Ihr Arbeitgeber nur Eintrittsgelder für ein Schwimmbad oder eine Sauna übernimmt, ist das nicht steuer- und sozialversicherungsfrei, weil dort normalerweise kein qualifizierter Anbieter gesundheitsorientierte Maßnahmen durchführt.
Fundstelle: § 3 Nr. 34 EStG, § 20, § 20a SGB V, Jahressteuergesetz 2009; BGBl I 2008, 2794
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