§ 3 EStG - Schädlich Begünstigter in der betrieblichen Altersvorsorge
Wird in einer Versorgungszusage die Möglichkeit eingeräumt, jederzeit einen Dritten als Begünstigten benennen zu können, liegt keine betriebliche Altersversorgung vor und die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG kommt nicht in Betracht. Erlaubt ist lediglich den Ehegatten, den Nachwuchs mit Anspruch auf Kindergeld, den nichtehelichen oder eingetragenen Lebenspartner als Begünstigten für den Fall des Todes des Arbeitnehmers zu benennen (FG Rheinland-Pfalz 1.10.08, 1 K 1454/05, Revision unter VI R 39/09).
§ 4 EStG - Genossenschaftsanteile können Betriebsvermögen sein
Anteile an einer Genossenschaft können gewillkürtes Betriebsvermögen eines Landwirts sein, wenn er Geschäftsbeziehungen zu diesem Unternehmen unterhält. Bei einem regional tätigen Elektrizitätswerk besteht ein Förderzusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Betrieb, wenn die Anteile eine wertbeständige, weitgehend risikofreie Kapitalanlage mit tendenziell überdurchschnittlichen Gewinnaussichten sind, welche die betriebliche Liquidität nicht in großem Umfang binden. Das gilt, wenn eine solche Beteiligung wegen der damit verbundenen Kontakte und Einblicke von betrieblichem Interesse oder es Zweck der Genossenschaft ist, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder zu fördern (BFH 23.9.09, IV R 14/07).
§§ 4, 9 EStG - Neue Pauschalen für Auslandsreisen ab 2010
Die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten bei beruflich oder betrieblich veranlassten Auslandsreisen wurden für Reisetage ab 2010 neu festgesetzt. Sie gelten auch für Geschäftsreisen und die doppelte Haushaltsführung im Ausland. Änderungen haben sich etwa bei Australien, Finnland, Kanada, Norwegen, Slowakei und Südafrika ergeben. Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten sind allerdings bereits seit 2008 nur noch in den Fällen des steuerfreien Arbeitgeberersatzes anwendbar. Für den Werbungskosten- und Betriebsausgabenabzug sind die tatsächlichen Übernachtungskosten zu berücksichtigen (BMF 17.12.09, IV C 5 - S 2353/08/10006).
§ 18 EStG - Preisgelder eines Architekten sind steuerpflichtig
Preisgelder, die einem Architekten im Rahmen einer auf typische Berufsleistungen zugeschnittenen Auslobung zufließen und hinter denen besondere wirtschaftliche Interessen der Wettbewerbsveranstalter stehen, sind steuerpflichtige Betriebseinnahmen. Sie sind keine privat veranlassten Preisgelder für besondere Lebensleistungen des Architekten, die steuerfrei wären. Anders sieht es lediglich bei einer preisdotierten Würdigung des Lebenswerks oder des Gesamtschaffens aus (FG Münster 16.9.09, 10 K 4647/07 F).
§ 20 EStG - Zurechnung von Tafelpapieren
Werden der Bank Tafelpapiere vorgelegt, wird gemäß § 1006 Abs. 1 BGB zugunsten des Besitzers vermutet, dass er auch Eigentümer ist. Dies wirkt sich gem. § 39 AO auf die steuerliche Belastung aus. Um die gesetzliche Eigentumsvermutung erfolgreich entkräften zu können, sind objektive Anhaltspunkte dafür zu liefern, dass ein Fremdgeschäft vorlag. Allein die Behauptung eines Fremdgeschäfts kann auch im Zusammenwirken mit einer beruflichen Verschwiegenheitspflicht keine anderweitige Zurechnung von Wirtschaftsgütern bewirken (BFH 12.10.09, VIII B 40/09).
§ 21 EStG - Überlassung eines Antennenstandorts bringt Mieteinahmen
Einnahmen aus der Überlassung eines Grundstücks an einen Mobilfunkbetreiber zur Nutzung als Antennenstandort stellen Einnahmen nach § 21 EStG dar. Dass von der betriebenen Anlage möglicherweise eine Gesundheitsgefährdung ausgeht, beeinträchtigt nicht die Wesensart der vertraglichen Pachtzinszahlungen. Auch wenn es für diese Risiken ein erhöhtes Mietentgelt geben sollte, handelt es sich nicht um Schadenersatz. Der könnte lediglich vorliegen, wenn die Nachbarn eine Ausgleichszahlung erhalten. Gleiches gilt auch, wenn Dachflächen zum Betrieb einer Mobilfunkanlage überlassen werden (FG Saarland 20.10.09, 2 K 1260/07).
§ 31 EStG - Neue Anweisungen zum Familienleistungsausgleich
Das BZSt hat seine umfangreichen Dienstanweisungen zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs aktualisiert und mit Stand Januar 2009 im BStBl veröffentlicht. Die neuen Anweisungen berücksichtigen sowohl rechtliche Änderungen etwa aufgrund des Familienleistungsgesetzes also auch die veröffentlichte BFH-Rechtsprechung bis zum 1.1.2009 (BStBl I 09, 1030).
§ 33 EStG - Schuldübernahme ist keine außergewöhnliche Belastung
Ein gesellschaftlicher Zwang zur Übernahme von Verbindlichkeiten volljähriger Kinder durch die Eltern besteht in der Regel nicht. Die Schulden eines erwachsenen Kindes sind daher keine außergewöhnlichen Belastungen für die zahlenden Eltern. Es fehlt die rechtliche Verpflichtung, für diese Schulden aufzukommen. Eltern haben ihren Kindern gegenüber zwar angemessenen Unterhalt zu zahlen. Diese Unterhaltspflicht entfällt aber dann, wenn ein volljähriges Kind eine selbstständige Lebensstellung erreicht hat. Die Allgemeinheit erwartet nicht, dass Eltern derartige Schulden für ihr über einen eigenen Hausstand verfügendes volljähriges Kind begleichen würden (FG Rheinland-Pfalz 3.11.09, 6 K 1358/08).
§ 41 EStG - Verwendung der Steuer-ID des Arbeitnehmers
Das BMF hatte den Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung der Steuer-Identifikationsnummer (IdNr.) des Arbeitnehmers festgelegt. Zur erleichterten Übernahme in das Lohnkonto kann der nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung authentifizierte Arbeitgeber die IdNr. des Arbeitnehmers für die Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung 2010 beim BZSt erheben (§ 41b Abs. 2 Satz 5 bis 8 EStG). Diese Anfragemöglichkeit steht voraussichtlich ab April 2010 zur Verfügung. Es wird daher nicht beanstandet, wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuerbescheinigungen 2010 bis zum 31.10.2010 unter Angabe des lohnsteuerlichen Ordnungsmerkmals eTIN übermittelt und die IdNr. noch nicht ins Lohnkonto übernimmt.
Ab dem 1.11.2010 ist die Verwendung der eTIN nur noch zulässig, wenn
- die IdNr. auf der Arbeitnehmer-Lohnsteuerkarte nicht eingetragen ist,
- der Arbeitnehmer sie nicht mitgeteilt hat,
- die Ermittlung der IdNr. des Arbeitnehmers im Rahmen Anfragemöglichkeit durch den Arbeitgeber nicht zum Erfolg geführt hat oder
- es sich um die Korrektur einer mit eTIN unrichtig übermittelten Lohnsteuerbescheinigung handelt (BMF 9.11.09, IV C 5 - S 2378/09/10004).
§ 49 EStG - Ausländische Einnahmen eines Freiberuflers
Ein im Inland wohnhafter Kameramann besitzt im Ausland keine feste oder ständige Einrichtung nach § 49 Abs. 1 Nr. 3 EStG, wenn er für einige Zeit von ausländischen Fernsehanstalten beschäftigt wird und dabei deren Einrichtungen wie Übertragungswagen, Bürocontainer oder Kameras nutzt. Daher sind die entsprechenden Einnahmen aus selbstständiger Arbeit im Inland steuerpflichtig (FG Saarland 27.8.09, 2 K 1406/07).
- Lohnsteuerbescheinigung 2009: eTin reicht aus
- Kindergeld: Vermögenswirksame Leistungen gehören zu den Einkünften
- Unentgeltliche Überlassung des Dienstwagens zur Sammelbeförderung
- Einordnung der Krankenversicherungsbeiträge für Saisonarbeiter
- Steueridentifikationsnummer: Mitteilung verspätet sich